Allgemein

Die Einwilligung in Durchsuchungshandlungen

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren geschieht es nicht selten, dass die Polizei Wohnungen oder Geschäftsräume von Beschuldigten oder auch von anderen Personen zu durchsuchen versucht. In der Regel ist dem in letzter Konsquenz wenig entgegen zu setzen. Allerdings sollten einige grundlegende Dinge beachtet werden, damit eine eventuelle spätere Strafverteidigung nicht von vornherein behindert wird.

Insbesondere sollte keinesfalls in die Durchsuchung eingewillig werden! Erst recht nicht, wenn die Polizeibeamten sogar ohne Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen.

Dass dies dennoch oftmals geschieht, ist in manchen Fällen eher übereifrigen Polizeibeamten zu verdanken. Der Kollege Siebers weist an dieser Stelle auf einen eben solchen Fall hin, in dem jedoch das Landgericht Hamburg dem polizeilichen Handeln nachträglich einen Korb gab und die erlangten Beweise mit einem Verwertungsverbot belegt sah.

Aus diesem Grund: Lassen sie keinen Polizeibeamten ohne Durchsuchungsbeschluss in ihre Wohnung / Geschäftsräume! Widersprechen sie jeglicher Durchsuchung, auch wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Wenn ihnen ein Beamter verkaufen will, er dürfe auch ohne Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten, dann verweisen sie ihn an uns – wir beraten ihn gern.

Und im Übrigen: Auch wenn Polizeibeamte oft meinen, der Bürger sei verpflichtet auf die Fragen der Polizei immer und wahrheitsgemäß zu antworten – dem ist nicht so. Mehr als ihre Identität müssen sie nicht preisgeben. Schon die Frage “Wo wollen sie denn hin?” muss nicht beantwortet werden.

Zur weiteren Vertiefung klicken sie bitte hier und hier.

Ähnliches:

Die Filesharing-Abmahnung und die Rechtschutzversicherung

Aus aktuellem Anlass dürfen wir an dieser Stelle noch einmal auf verschiedene Dinge im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen und Rechtschutzversicherungen hinweisen:

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1.
Alle uns bekannten Allgemeinen Rechtschutzbedingungen schließen derzeit eine Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung (RSV) bei urheberrechtlichen Sachverhalten aus. Es mag sein, dass langjährigen Kunden auf Kulanz-Basis die Kosten einer Rechtsberatung erstattet werden, verpflichtet ist die Rechtschutzversicherung hierzu nicht. Lesen Sie daher im Zweifelsfall die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und verlassen Sie sich keinesfalls blind auf Aussagen von Versicherungsvertretern oder Anwälten, dass die RSV die Sache schon übernehmen würde.

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2.
Rechtschutzversicherungen empfehlen auch in Angelegenheiten, in denen sie keine Leistungen erbringen, gerne einen rechtlichen Beistand. Manchmal ist dies ein Jurist der Versicherung. Oftmals sind dies aber auch sogenannte Kooperationspartner. Gelegentlich empfehlen Versicherungsvertreter vor Ort auch einfach einen ortsansässigen Anwalt.

Vertrauen sie diesen Empfehlungen nicht blind! Wird ein Jurist der Versicherung empfohlen bzw. werden sie mit einem solchen verbunden, dann müssen sie damit rechnen, dass dieser ggf. nicht für Fehler in seiner rechtlichen Auskunft haftet.

Wir ihnen ein Anwalt empfohlen, so informieren sie sich über diesen Anwalt im Vorfeld. In der Regel verfügen alle Anwälte heutzutage über Internetseiten, auf denen die fachlichen Schwerpunkte dargestellt werden. Hier sollte Urheberrecht oder Internetrecht genannt werden. Dies ist ein erster Hinweis. Publikationstätigkeit auf diesem Gebiet, beispielsweise durch Fachartikel oder rege Blog-Tätigkeit sind ebenfalls gute Hinweise darauf, dass der Anwalt sich mit der Sache auskennt.

Wählen sie immer einen spezialisierten Anwalt. Mit einem gebrochenen Fuß gehen sie auch nicht zum Urologen. Sie haben die freie Anwaltswahl.

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Ähnliches:

Urheberrecht: Keine mehrfache Beratungshilfe für mehrfache Abmahnungen (wieder einmal)

Das Problem ist bekannt: Der Mandant wird mehrfach abgemahnt. Da er finanziell nicht leistungsfähig genug ist, einen Anwalt selbst zu bezahlen, geht er zu seinem Amtsgericht um Beratungshilfe zu bekommen. Er beantragt diese für jede Abmahnung gesondert, erhält jedoch nur einen Berechtigungsschein. Gleiches passiert auch, wenn Anwälte für ihre Mandanten in solchen Fällen Beratungshilfe beantragen.

Die Begründung in vielen Fällen: Mehrere zeitgleich ergangene Abmahnungen stellen eine zusammenhängende Angelegenheit dar. Also sei nur einmal Beratungshilfe zu gewähren.

In einem mir aktuell vorliegenden Fall beruft sich der Rechtspfleger des Amtsgerichtes auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Halle / Saale (Az: 103 II 6668/10):

??Im vorliegenden Fall betreffen beide Verfahren Abmahnungen, dieder Antragsteller wegen Downloads aus dem Internet bekommen hat. Es geht also in beiden Fällen um die gleiche Rechtsmaterie. Beide Beratungshilfeanträge datieren auf denselben Tag. Daher ist nach der genannten Rechtsprechung, an der das Gericht festhält, auch dann von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind und wenn der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss. Unerheblich ist auch, dass vorliegend die Abmahnungen von zwei verschiedenen Rechtsanwälten bzw. zwei verschiedenen Rechteinhabern stammen und dass eine Abmahnung einen Film und eine Abmahnung ein Computerspiel betraf. Dies lässt den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Verfahren nicht entfallen.

Das Amtsgericht Halle stellt offenbar einzig auf die Rechtsmaterie und den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Diese Auffassung ist jedoch m.E. falsch.

Außerhalb der Beratungshilfe dürfte es unstreitig sein, dass die Tätigkeit eines Anwalts im Hinblick auf jede einzelne Abmahnung eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des Vergütungsrechtes darstellt. Die maßgeblichen §§ 16ff RVG lassen jedenfalls keine andere Feststellung zu. Jede einzelne Abmahnung kann zu einem gesonderte Klageverfahren (sei es auf Unterlassung oder auf Kostenerstattung) führen.

Warum sollte im Falle von Mandanten, die nach wirtschaftlichen Voraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe haben, etwas anderes gelten?

Mehrere Abmahnungen können grundsätzlich auch zu mehreren Klageverfahren führen. Dies gilt unzweifelhaft immer, wenn verschiedene Anwälte abmahnen oder verschiedene Rechteinhaber hinter den Abmahnungen stehen. Aber selbst wenn eine Anwaltskanzlei für nur einen einzigen Rechteinhaber mehrere Rechtsverletzungen abmahnt, können in diesen Sachen mehrere Klagen entstehen. Und selbstverständlich können auch die Handlungsweisen, die der Anwalt empfiehlt, unterschiedlich sein.

Dies gilt sogar in dem Fall, in dem im Namen nur eines Rechteinhabers bezüglich verschiedener Musikstücke abgemahnt wird, die alle aus dem gleichen Sampler, der nur zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten wurde, stammen. Denn insbesondere dann, wenn Verwertungsgesellschaften als Rechteinhaber auftreten, wäre im Zweifel (und im evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren) für jedes Musikstück gesondert zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaft überhaupt berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen.

Jedenfalls ist äußerst fraglich, wie das AG Halle zu einer derartigen Entscheidung kommt. Das Abstellen nur auf die gleiche Rechtsmaterie und den (zufällig) gleichen Zeitpunkt der Antragstellungen erscheint erheblich zweifelhaft. Was hätte das Gericht entschieden, wenn der Antragsteller an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Beratungshilfe beantragt hätte? Was, wenn der Antragsteller mit zwei verschiedenen Fahrzeugen an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Verkehrsunfall gehabt hätte und nun für beide Angelegenheiten am gleichen Tag Beratungshilfe beantragt? Ist dies auch nur eine Angelegenheit?

Ähnliches:

Rundblick zum Wochenende (9)

So, eine ereignisreiche Woche war es ja:

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Die Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum berichtet hier über imaginär verkaufte Telefone.

Der Kollege Klenner berichtet hier über ein wirklich überraschendes Einlenken der Gegenseite.

Dass auch der Karneval nicht vor Abmahnungen sicher ist, zeigt Kollege Ferner hier.

Einen Ausrüstungsgegenstand, den man als Strafverteidiger sich unbedingt zulegen sollte, zeigt der Kollege Hoenig hier.

Und schließlich berichtet der Kollege Burhoff hier über den Fortgang des für Strafverteidiger sehr interessanten Prozesses gegen den Kollegen Lucas.

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Ein schönes Wochenende!

Ähnliches:

Rundblick zum Wocheende (8)

Da der Fall zu Guttenberg nun offensichtlich erstmal erledigt ist, scheint der Anteil wirklich interessanter Meldungen in dieser Woche wieder erheblich gestiegen zu sein. Eine kleine Auswahl:

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Was passiert, wenn Richter und Mandant erörtern, wer wen wann anruft, beschreibt der Kollege Brandau hier.

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Nicht minder verwirrend sind Identifizierungsversuche, von denen der Kollege Siebers hier berichtet.

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Wie eine “heldenhafte” Sängerin ein wenig im Clinch mit einem weit weniger heldenhaften “Blatt” liegt, faßt Kollege Kompa hier zusammen.

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Dass ein Freispruch manchmal eine echte Überwindung für einen Richter sein kann, stellt Kollege Nebgen hier dar.

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Soviel zu dieser Woche!

Ähnliches:

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