Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Aussagepflicht vor der Polizei

Dienstag 11. Mai 2010 von RA Ratzka

Wer als (potentieller) Betroffener oder Zeuge die einschlägigen Hinweise der Strafverteidiger liest und beherzigt, der weiß, dass er weder verpflichtet ist, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. (siehe u.a. hier)

Der Bundesrat nimmt nun Anlauf, dies zu ändern. Wie beck-aktuell hier berichtet, soll eine Erscheinens- und Aussagepflicht vor der Polizei eingeführt werden. Zeugen sollen dann immer bei der Polizei erscheinen und auch Angaben zur Sache machen müssen, wenn ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass, sollte diese Gesetzesänderung kommen, ganz erhebliche Probleme drohen. Denn oftmals ist es so, dass Polizisten (un)bewußt etwas anders verstehen, als es gemeint ist. Und ganz ehrlich: Welcher Zeuge liest sich nach einer langen Vernehmung ein mehrseitiges Protokoll komplett durch und korrigiert Fehler. In einem späteren Verfahren wird man dann ganz schnell auf die vorherigen Aussagen festgenagelt und setzt sich im schlimmsten Fall der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes aus.

Problematisch wird zudem sein, dass Zeugen, denen ein (teilweises) Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen könnte, wohl kaum die Grenze zwischen noch zu machenden Angaben und belastenden Aussagen ziehen können. Auch wage ich zu bezweifeln, dass in Zeugenvernehmungen derart geschulte Beamte sitzen werden, die es erkennen können, wenn während der Vernehmung dem Zeugen ein Verweigerungsrecht erwächst, um dann entsprechend zu belehren.

Es wird sich zeigen, ob diese Regelung tatsächlich kommt und ob dies tatsächlich zu einer Straffung der Ermittlungs- und Strafverfahren führen wird, oder ob nicht ein neues Schlachtfeld um die Aussage der Zeugen in den Prozessen eröffnet wird.

Bis es jedoch soweit ist, gilt weiterhin: Niemand ist verpflichtet, vor der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Nicht einmal ein Zeuge, dem keinerlei Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann gezwungen werden, der Polizei gegenüber auszusagen.

Und auch in Zukunft wird gelten: Der Beschuldigte einer Straftat muss nie irgendwelche Angaben machen! Im Sinne der Aufrechterhaltung aller Verteidigungsmöglichkeiten sollte auch gerade keine Aussage erfolgen.

Und dabei immer beachten: Auch ein “Ich war’s nicht” ist eine Aussage und kann negative Folgen haben.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 11. Mai 2010 um 13:43 und abgelegt unter Allgemein, Strafrecht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

4 Kommentare über “Aussagepflicht vor der Polizei”

  1. Detlef Burhoff schrieb:

    “und täglich grüßt das Murmeltier” kann man dazu nur sagen. Der Gesetzesentwúrf ist ein wieder aufgewärmter Entwurf der vergangenen Legislaturperiode. Im Übrigen: Wenn ein Gesetz schon heitß, “Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens”, dann bedeutet das nichts Gutes :-(

  2. Bert Grönheim schrieb:

    Von Mandanten immer wieder geschilderter Ablauf: Vernehmungsprotokoll wurde komplett geleseen, Änderungwünsche vorgebracht, diese aber nicht umgesetzt, da lt. vernehmendem Beamten unwichtig.

  3. RA Ratzka schrieb:

    Und das ist es gerade, was mir ernsthaft Sorgen macht, wenn die Aussagepflicht kommt.

  4. RA Ratzka schrieb:

    Ja, “Effektivierung des Strafverfahrens” bedeutet aus staatlicher Sicht leider etwas anderes, als ich mir als Verteidiger unter dem Begriff gerne vorstelle.

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