Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka
Die Kommission bereitet derzeit das ACTA Abkommen vor, und das mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen.
Wie heise online heute hier mitteilt, ist dies dem EU-Parlament ein Dorn im Auge. Die Kommission sei nach dem Lissaboner Vertrag verpflichtet, das Parlament frühzeitig und umfänglich zu informieren.
Davon abgesehen gibt es auch inhaltliche Kritik. Einzelne Regelungen, die die Beschlagnahme von Mobiltelefonen etc. ohne gerichtlichen Beschluss erlauben, sollen genauer erläutert werden. Das “Three-Strikes” Verfahren, also die Möglichkeit der abgestuften Erwiderung auf Urheberrechtsverletzungen, soll nach dem Willen des Parlamentes keinen Eingang in das Abkommen finden. Auch solle eine Kappung eines Internetanschlusses nur auf richterlichen Beschluss möglich sein.
Letztlich soll sich das Abkommen auch nur auf zivilrechtliche Problematiken beschränken. Strafrechtliche Sanktionen sollen außen vor bleiben.
Auch wenn man davon ausgehen muss, dass ACTA kommen wird und noch nicht absehbar ist, welche Maßnahmen dann möglich sind, so dürfte die Intervention des EU-Parlamentes wenigstens einen Denkanstoß in die richtige Richtung geben. Teile der bereits diskutierten Maßnahmen würden derart heftige Einschnitte in Freiheiten der Internetnutzer bedeuten, dass ich die Prognose wagen würde, dass ein Teil der Regelungen verfassungsgerichtlichen Überprüfungen wohl nicht standhalten würde.
Aber, wir werden sehen.
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Kategorie: Allgemein, IT-Recht, Internetrecht, Telekommunikationsrecht |
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Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka
Mir ist dieser Tage der Inhalt eines Schreibens der Kanzlei Waldorf zur Kenntnis gelangt, der mich schmunzeln ließ.
Der Betroffene (nicht mein Mandant!) soll im Mai 2009 das Hörbuch “Feuchtgebiete” von Charlotte Roche (Rechteinhaber: Verlagsgruppe Random House GmbH) zum Download angeboten haben. Abgemahnt (angeblich)wurde er hierfür von der Kanzlei Waldorf im Oktober 2009.
Er reagierte nicht. Nun erhielt er ein neues Schreiben der Kanzlei Waldorf, und zwar im März 2010! Darin wurde erneut die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert und in Aussicht gestellt, dass man notfalls einen Antrag auf einstweilige Verfügung wolle.
Diese Drohung ist in diesem Fall jedoch ein stumpfes Schwert. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht, im Wege einer eher summarischen Prüfung, ob ein Anspruch bestehen könnte. Dies kann ein Unterlassungsanspruch sein. Es prüft aber auch den Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit. Ist diese schon diskutabel, wenn 5 Monate nach der Rechtsverletzung der Inhaber des Rechtes erst aktiv wird, so wird wohl spätestens dann kein Gericht mehr von der Eilbedürftigkeit ausgehen, wenn nach einer Abmahnung mehr als vier Monate ins Land gehen, ehe überhaupt ein weiteres Tätigwerden des abmahnenden Anwalts erfolgt. Konkret liegen 10 Monate zwischen angeblicher Rechtsverletzung und dem letzten Schreiben der Anwälte.
Trotzdem mein Rat: Der Betroffene hat hier erstmal Glück gehabt. Grundsätzlich kann jedoch zeitnah nach einer Rechtsverletzung und zeitnah nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung drohen. Ignorieren Sie daher keinesfalls die Ihnen gesetzten Fristen sondern kontaktieren Sie zeitnah einen spezialisierten Anwalt.
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Kategorie: filesharing |
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Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka
Die Kanzlei Waldorf ist gerade sehr aktiv und mahnt aktuell auch für die Sony Music Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf das Musikalbum “The Album” von Daniel Schuhmacher ab.
Die Forderungen sind die Üblichen (Unterlassungserklärung, 506,00 EUR Anwaltskosten zzgl 350,00 EUR Schadensersatz). Interessant ist in einem Fall, dass die Rechtsverletzung aus dem Juli 2009 datiert. Man hat sich also Zeit gelassen. Im Übrigen müßte man mir wahrscheinlich 350,00 EUR Schmerzensgeld zahlen, bevor ich mir solche Musik antun würde.
Auskunftsverpflichteter Provider war im Übrigen laut Abmahnung United Internet, während in der überwiegenden Mehrzahl der bisher in diesem Jahr bei mir aufgetauchten Fälle die Deutsche Telekom Auskunft erteilen mußte.
Mein Rat: Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Konsultation eines spezialisierten Anwalts. Zahlen Sie nicht voreilig die geltend gemachten Kosten. Ein Rechtsanwalt wird nach eingehender Sachverhaltserörterung beurteilen können, ob Sie verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Ignorieren Sie auf keinen Fall die zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzte Frist.
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Dienstag 9. März 2010 von RA Ratzka
Der Kollege Hoenig weist in einem kurzen Beitrag darauf hin, dass die Berliner Polizei derzeit eine neue Variante der Beschuldigtenbelehrung eingeführt hat.
Sämtliche für die korrekte Belehrung notwendigen Inhalte sind offensichtlich in einem Formular enthalten und werden dem Beschuldigten ausgehändigt, auf dass dieser das Formular unterschreibe. Mit der Unterschrift wird die Belehrung als erhalten und verstanden festgezimmert. In der Tat dürfte dann eine Verteidigungsstrategie im Hinblick auf ein Verwertungsverbot der Vernehmung wenig Erfolg haben.
Der Kollege weist zurecht darauf hin, dass die Unterschrift unter ein derartiges Schriftstück eine Mitwirkung eines Beschuldigten wäre, zu der der Beschuldigte NICHT VERPFLICHTET ist! Das Schweigen vor Strafverfolgungsbehörden schließt auch das schriftliche Schweigen ein. Unterschriften oder Bestätigungen unter solche Formulare sollten tunlichst unterbleiben, damit Ihr Verteidiger noch aus der vollen Bandbreite der Verteidigungsmöglichkeiten schöpfen kann.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass sich diese Praxis auch bei weiteren Polizeidirektionen einschleifen wird.
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Dienstag 9. März 2010 von RA Ratzka
Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner unter dem Titel “WLAN allein zu Haus” darstellen, hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einwand einer Abgemahnten, sie und ihr Sohn, und damit die berechtigten Nutzer des Computers, seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht zu Hause gewesen, reicht, um eine Störerhaftung zu beseitigen.
Das OLG Köln meint offensichtlich, dass dies ausreicht. Es reiche aus, dass der Computer des Abgemahnten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Auf die eigene Anwesenheit käme es nicht an.
Mein Rat: Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen. Er kann Ihnen sagen, ob Ihnen bei einem gerichtlichen Verfahren Ungemach droht und welche Handlungsalternativen angezeigt sind.
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Dienstag 9. März 2010 von RA Ratzka
Die Kanzlei Waldorf mahnt derzeit auch für die Sony Music Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverletzungen des Albums “Nichts passiert” der Band Silbermond ab.
Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages von 856,00 EUR, zusammengesetzt aus 506,00 EUR Anwaltskosten und 350,00 EUR Schadensersatz. Ob ein Silbermond Album nun tatsächlich einen um 50,00 EUR höheren Schadensersatzbetrag wert ist als das Hörbuch “Das verlorene Symbol” (siehe hier) mag dabei Geschmackssache sein.
Jedenfalls bleibt es bei der rechtlichen Bewertung, dass Schadensersatz nur vom tatsächlichen Rechtsverletzer zu zahlen ist. Selbst sollte daher eine Störerhaftung im Einzelfall vorliegen, wären lediglich die Anwaltskosten erstattungsfähig. Diesbezüglich wird eine 1,0 Gebühr geltend gemacht und bei erhöhtem anwaltlichen Aufwand durch eine andere als die geforderte Reaktion die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr angedroht. Der Streitwert wird mit 10.000,00 EUR angegeben.
Mein Rat: Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Beratung. Lassen Sie von einem spezialisierten Anwalt prüfen, ob Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gar zur Zahlung von Anwaltskosten oder Schadensersatz überhaupt verpflichtet sind. Insbesondere sollten Sie nicht den geltend gemachten Kostenbetrag zahlen, ohne vorherigen anwaltlichen Rat in Anspruch genommen zu haben.
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Montag 8. März 2010 von RA Ratzka
Entweder ist es eine saisonale Besonderheit, oder aber es hängt hiermit zusammen. Jedenfalls ist es, nachdem im Dezember 2009 / Januar 2010 die Mehrzahl der auf meinem Schreibtisch angekommenen Filesharing-Abmahnungen aus der Kanzlei Nümann + Lang stammten, derzeit erstaunlich ruhig von Seiten der Karlsruher Kanzlei.
Hat der Artikel in der c’t doch etwa Wirkung gezeigt? Sollte sich die Ermittlungssoftware tatsächlich als zu unsicher erwiesen haben?
Vielleicht ist es aber auch nur Zufall, dass ich seit Wochen keine Abmahnung dieser Kanzlei mehr gesehen habe.
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Montag 8. März 2010 von RA Ratzka
Ich hatte hier bereits dargestellt, dass die Verteidigung gegen eine eventuell beantragte einstweilige Verfügung des Inhabers von Urheberrechten gegen den Verletzer mit der Behauptung, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, wenig Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Hamburger Kanzlei Rasch geht aber offenbar diesbezüglich auf Nummer sicher. Sie verschickte in einem Fall eine Abmahnung per Einschreiben. Angeblich war dem Abgemahnten schon zuvor eine Abmahnung übersandt worden. Hierauf erfolgte jedoch keine Reaktion. Daraufhin übersandte die Kanzlei Rasch die Abmahnung mit neuem Anschreiben nunmehr per Einschreiben.
Der Zugangsnachweis kann somit unproblematisch erbracht werden.
Mein Rat: Wer sich tatsächlich zunächst entschließt, eine Abmahnung wegzulegen um später evtl. zu behaupten, sie nicht erhalten zu haben, sollte spätestens nach Eingang der Abmahnung per Einschreiben einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Denn spätestens dann wird die Behauptung, die Abmahnung nie erhalten zu haben, bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren keinen mehr überzeugen.
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Montag 8. März 2010 von RA Ratzka
Die Kanzlei Waldorf mahnt momentan für die Bastei Lübbe GmbH & Co. KG Urheberrechtsverletzungen des Hörbuches “Das verlorene Symbol” (Dan Brown) ab.
Gefordert wird, neben der üblichen Unterlassungserklärung, die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 806,00 EUR, zusammengesetzt aus 506,00 EUR Anwaltskosten und 300,00 EUR Schadensersatz.
Es wird in einem Fall das Verbreiten für ca. 6 Minuten abgemahnt. In dieser Zeit dürften nur Fragmente des Hörbuches downloadbar gewesen sein. Auch fehlt der zur Identifizierung der Datei notwendige Hash-Wert im Abmahnschreiben.
Mein Rat: Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung der Sach- und Rechtslage. Kommt statt einer direkten Haftung nur eine Störerhaftung in Betracht, haften Sie nicht auf Schadensersatz. Lassen Sie daher einen spezialisierten Anwalt die Angelegenheit im Hinblick auf etwaige Ansprüche überprüfen.
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Freitag 5. März 2010 von RA Ratzka
Wenn ich mir die Filesharing-Angelegenheiten der letzten Wochen so anschaue, dann fällt mir auf, dass die Abmahnungen immer Mittwochs oder Donnerstags den Betroffenen zugehen. Auch die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärungen laufen meist Mittwochs oder Donnerstag (der darauf folgenden Woche) ab.
Das mag vielleicht auch grad Zufall in meinen Akten sein, aber irgendwie scheint es mir so. Die Fristsetzung selbst dürfte wohl nicht zu beanstanden sein. Das heißt für viele Betroffene aber auch, dass sie sich scheuen, einen Anwalt zu beauftragen, da sie meinen, dass übers Wochenende ja eh nichts läuft, und es am Montag dann vielleicht schon zu spät sein könnte.
Mein Rat: Versuchen Sie bitte nicht telefonisch mit der Gegenseite eine Fristverlängerung zu vereinbaren. Zu schnell fällt ein falsches Wort, und die Gegenseite leitet vielleicht ein Schuldeingeständnis ab.
Kontaktieren Sie lieber sofort nach Eingang der Abmahnung einen Anwalt, ggf. vorab per E-Mail. Dank moderner Kommunikationsmittel sollte es deutschlandweit möglich sein, auch am Freitag noch Angelegenheiten zu bearbeiten, deren Frist am darauf folgenden Mittwoch abläuft. Die Postlaufzeiten müßten dann ausreichen, um noch fristgemäß Originalschriftstücke zu Ihrem Anwalt zu schicken. Zumindest klappt dies in meinen Angelegenheiten bisher sehr gut.
Den Anwalt vor Ort sollten Sie ggf. sogar notfalls noch am Tag des Fristablaufes beauftragen können. Es empfiehlt sich aber immer, nicht so lange zu warten, denn letztlich tragen Sie das Risiko, dass kein Termin mehr frei ist, und die Frist nicht gehalten werden kann.
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